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Steuerklassen / 4 Abruf, Anwendung und Änderung der ELStAM

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4.1 Abruf und Anwendung der ELStAM

Der Arbeitgeber muss die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale, also insbesondere die Steuerklasse seiner Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abrufen und anwenden.[1]

Zum Abruf der ELStAM muss sich der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung einmalig über das Elster-Online-Portal registrieren.[2]

ELStAM-Abruf bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt die Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen ebenfalls automatisch über die ELStAM-Datenbank. Die Familienstände "verheiratet" und "eingetragene Lebenspartnerschaft" werden in der ELStAM-Datenbank identisch behandelt. Über die Identifikationsnummer (IdNr) des Lebenspartners wird die Verknüpfung der Lebenspartnerschaft aufgebaut und die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V elektronisch gewährt. Analog zur Verfahrensweise bei Ehegatten wird den beiden Arbeitnehmern einer Lebenspartnerschaft im elektronischen Abrufverfahren automatisch jeweils die Steuerklasse IV zur Verfügung gestellt.

 
Hinweis

Ungünstigere Steuerklasse bei eingetragener Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe

Der Arbeitnehmer konnte in Fällen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Bescheinigung der ungünstigeren Steuerklasse I in der Datenbank beantragen (amtlicher Vordruck "Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2026, Anlage ELStAM"). Die Vergabe der Steuerklasse I anstelle der IV bewirkt, dass der Arbeitgeber den aktuellen Familienstand seines Arbeitnehmers nicht über den elektronischen Abruf der ELStAM herleiten kann. Ist für den Arbeitnehmer das Merkmal "ungünstige Steuerklasse" gespeichert, wird dadurch die automatische Vergabe der Steuerklassenkombination IV/IV ausgeschlossen. Die besch...

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