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Steuerklassen / 2.2 Steuerklasse II (alleinerziehend)

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In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten.[1] Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers gemeldet ist.[2] Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält oder erhalten würde, wenn nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht.[3] Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist die Identifizierung durch die an das Kind vergebende Identifikationsnummer.[4]

Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende mit mehreren Kindern

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Form eines Grundbetrags von jährlich 4.260 EUR[5] plus einem Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind gewährt. Neben dem (Grund-)Entlastungsbetrag, der durch den Ansatz der Steuerklasse II im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt wird, kommt für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, ein zusätzlicher Freibetrag von je 240 EUR jährlich in Betracht.[6] Dieser reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben.

 
Wichtig

Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Über die Steuerklasse II wird nur der (Grund-)Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind kann vom Arbeitnehmer nur als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werd...

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