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Allgemeines / Lohnsteuer

Haufe Redaktion
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1 Steuerpflichtige Schwarzarbeit

Die Begriffsdefinition der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz[1] ist auch für das Steuerrecht maßgebend. Schwarzarbeit schließt steuerliche Folgerungen nicht aus. Liegt ein Dienstverhältnis vor, gelten für den Schwarzarbeiter und seinen Auftraggeber (Arbeitgeber) die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.

Keine Schwarzarbeit

Schwarzarbeit im steuerrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn es sich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt, die nur aus bloßer Gefälligkeit geleistet wird, z. B. aus nachbarschaftlicher Verbundenheit. Ebenso rechnet die (Mit-)Hilfe durch Lebenspartner oder Angehörige regelmäßig nicht zur Schwarzarbeit, es sei denn, die Dienst- und Werkleistungen sind nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Diese Grundsätze gelten – unbeschadet der Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.7.2004 – weiterhin fort.

[1] SchwarzArbG.

2 Einkunftsarten aus Schwarzarbeit

Die Einnahmen und Einkünfte aus Schwarzarbeit werden nach dem Bekanntwerden zunächst einer Einkunftsart zugeordnet. Hierfür gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Ob ein Schwarzarbeiter im steuerrechtlichen Sinne selbstständig oder nicht selbstständig tätig wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z. B. ob mit dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Selbstständigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer/Arbeiter in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei ist, letztlich nicht persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und diese von Fall zu Fall auch von anderen Auftragnehmern/Arbeitnehmern erbracht werden könnte, und wenn der Auftragnehmer/Arbeiter außerdem ein gewisses unternehmerisches Risiko dadurch trägt, dass er eigene Fehlleistungen auch selbst zu vertreten hat.[1] Soweit die Schwarzarbeit hiernach selbstständig ausgeübt wird, liegt i. d. R. eine gew...

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