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Schifffahrt / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Arbeitnehmereigenschaft

See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2 Lohnsteuerabzug

2.1 Seeschiffer mit Inlandswohnsitz

Seeschiffer, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gleichgültig ob sie die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen bzw. unter deutscher oder ausländischer Flagge fahren.

Bei Beschäftigung für einen inländischen Reeder ist dieser zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Reeder beschäftigt, erfolgt eine Einkommensteuerveranlagung, sofern das Besteuerungsrecht nach einem DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht.

2.2 Seeschiffer ohne Inlandswohnsitz

Seeleute, die keinen inländischen Wohnsitz haben, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn sie auf deutschen Handelsschiffen überwiegend auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren. Fahren sie nur vorübergehend auf deutschen Handelsschiffen, sind sie i. d. R. beschränkt einkommensteuerpflichtig.[1] Die Aufgabe des sog. Flaggenstaatsprinzips ab 1.1.2026[2], nach dem Schiffe auf hoher See bislang als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen, wird bis auf Weiteres ausschließlich für das zwischenstaatliche Abkommensrecht angewendet. Damit ist lediglich das Schiff in Bezug auf das jeweilige DBA nicht mehr als inländisches Staatsgebiet anzusehen.

Für das nationale Steuerrecht, insbesondere die Lohn- und Einkommensteuer, hat das Flaggenstaatsprinzip weite...

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