Der Arbeitgeber kann – anstelle der tatsächlichen Übernachtungskosten – für jede Übernachtung im Inland bis zu 20 EUR pauschal steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Ausland können Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit festgelegten Pauschbeträgen angesetzt und steuerfrei erstattet werden; deren Höhe ist vom Reiseland abhängig.[1]

Ausschluss der pauschalen Erstattung

Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn

  • dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde;
  • der Arbeitnehmer in einem Fahrzeug übernachtet[2];
  • der Arbeitnehmer einen Schlafwagen oder eine Schiffskabine benutzt, es sei denn, dass die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist.

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