1 Steuerfreie Entgeltersatzleistungen

Bestimmte vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt:

Steuerfrei sind auch weitere Entgeltersatzleistungen, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von der dafür zuständigen Stelle (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse) gezahlt werden, z. B.

  • Arbeitslosengeld[5],
  • Krankengeld aus den gesetzlichen Krankenversicherungen[6],
  • Mutterschaftsgeld[7].

2 Anwendung des Progressionsvorbehalts

Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes werden die o. a. Entgeltersatzleistungen sowie die weiteren zu berücksichtigenden Einkommensteile dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Für das sich so ergebende fiktive Gesamteinkommen werden die Einkommensteuer und der Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen ermittelt, also ohne die steuerfreien Entgeltersatzleistungen.

Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn das zu versteuernde Einkommen niedriger ist als das steuerfreie Existenzminimum. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat die Rechtsprechung zurückgewiesen.[1] Die Anwendung des Progressionsvorbehalts erhöht regelmäßig die Steuerbelastung, wodurch sich u. U. Steuernachforderungen ergeben.

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen folgende Entgeltersatzleistungen:

3 Negativer Progressionsvorbehalt

Muss der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder vergleichbare Leistungen zurückzahlen und erfolgt die Rückzahlung über den Arbeitgeber, so wird auf Antrag ein negativer Progressionsvorbehalt vom Finanzamt durchgeführt. Dadurch mindert sich in aller Regel die Steuerbelastung in dem Kalenderjahr, in dem die Rückzahlung geleistet wird.

4 Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten

Damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt berücksichtigen kann, hat der Arbeitgeber zusätzliche Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten zu erfüllen:

  • Eintragung im Lohnkonto: Arbeitgeber, die (konjunkturelles) Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld), Aufstockungsbeträge, Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld auszahlen oder zurückfordern, haben bei jeder Auszahlung oder Rückzahlung die Beträge im Lohnkonto des Arbeitnehmers einzutragen. Die Beträge sind im Lohnkonto des Kalenderjahres einzutragen, in dem der Entgeltzahlungszeitraum endet, für den die Entgeltersatzleistung gezahlt wird.

    Fordert der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahltes Kurzarbeitergeld oder andere steuerfreie Leistungen zurück, ist der zurückgezahlte Betrag im Lohnkonto des Kalenderjahres der Rückzahlung einzutragen.

  • Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung: Bei Ausfertigung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber in dem hierfür vorgesehenen Feld die Summe der von ihm gezahlten vorgenannten Entgeltersatzleistungen einzutragen.

    Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, ist dieser Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

  • Bescheinigung des Großbuchstabens U: Damit das Finanzamt auch von den Fällen Kenntnis erhält, in denen steuerfreie Entgeltersatzleistungen von anderen Stellen als vom Arbeitgeber gezahlt wurden, muss der Arbeitgeber Unterbrechungsfälle durch ein U im Lohnkonto kennzeichnen, wenn der Entgeltanspruch für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist.

    In der Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U anzugeben; auf den Grund für den zeitweiligen Wegfall des Entgeltanspruchs kommt es nicht an.

  • Verbot des Lohnsteuer-Jahresausgleichs: Soweit der Arbeitgeber die vorgenannten steuerfreien Entgeltersatzleistungen gezahlt hat, darf er für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch eine Berechnung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist nicht zulässig (permanenter Jahresausgleich).

Ob die steuerfreien Entgeltersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, prüft das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber.

5 Steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit

Anzuwenden ist der Progressionsvorbehalt auch regelmäßig bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland, der nach einem

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