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Behinderte / 4 Nachweis der Behinderung

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Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, ist der Nachweis einer Behinderung durch einen amtlichen Ausweis (Schwerbehindertenausweis) oder durch einen Bescheid zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts nachzuweisen.[1]

Bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Bescheids zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts bzw. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.[2] Sofern wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Renten oder andere laufende Bezüge besteht, kann bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20, der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.[3]

Bei blinden und hilflosen Menschen muss das Merkzeichen "Bl" oder "H" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen oder durch amtlichen Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX über den Grad der Behinderung nachgewiesen sein; eine bloße amtsärztliche Bescheinigung reicht nicht aus.[4] Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.[5]

 
Hinweis

Elektronisches Nachweisverfahren

Ab 1.1.2026 setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags bei Neufeststellungen zudem zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte und noch gültige Ausweise/Bescheinigungen oder Bescheide in Papierform werden jedoch weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vo...

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