Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, ist der Nachweis einer Behinderung durch einen amtlichen Ausweis (Schwerbehindertenausweis) oder durch einen Bescheid zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts nachzuweisen.[1]

Bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Bescheids zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts bzw. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.[2] Sofern wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Renten oder andere laufende Bezüge besteht, kann bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20, der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.[3]

Bei blinden und hilflosen Menschen muss das Merkzeichen "Bl" oder "H" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen sein; eine bloße amtsärztliche Bescheinigung reicht nicht aus.[4] Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.[5]

 
Hinweis

Elektronisches Nachweisverfahren

In Zukunft soll das bisherige Nachweisverfahren (Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder anderer Nachweise durch den Steuerpflichtigen) durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt werden. Hierbei melden die für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stellen (i. d. R. Versorgungsämter) die Feststellungen zur Behinderung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt.[6]

Das BMF wird den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des elektronischen Meldeverfahrens durch BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt bekannt geben, sobald die hierzu erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen sind.[7]

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