Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale anstelle der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt.

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Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 EUR.[1]

Bei Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 EUR.[2]

In diesem Fall kann die Pauschale von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.[3]

Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.[4]

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist bei der Ermittlung des Teils der außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen

A hat einen Grad der Behinderung von 80. Im laufenden Jahr sind bei ihm krankheitsbedingte Aufwendungen i. H. v. 2.000 EUR entstanden. Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG beträgt für A 1.800 EUR.

Ergebnis: Dem A steht aufgrund seiner Behinderung eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 900 EUR zu.

Die krankheitsbedingten Aufwendungen sind nur mit dem Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die zumutbare Belastung (1.800 EUR) übersteigt. Hierbei sind die krankeitsbedingten Aufwendungen (2.000 EUR) um die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900 EUR) zu erhöhen, sodass die Gesamtaufwendungen (2.900 EUR) die zumutbare Belastung (1.800 EUR) um 1.100 EUR übersteigen.

Neben den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen i. H. v. 1.100 EUR wird bei A auch noch der Behinderten-Pauschbetrag i. H. v. 2.120 EUR berücksichtigt.

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