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Medizinische Untersuchung / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Allgemeines

Der Arbeitgeber kann eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers veranlassen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat, welches im Einzelfall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat. Im Wesentlichen betrifft dies medizinische Untersuchungen bei der Einstellung des Arbeitnehmers bzw. im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Daneben bestehen verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur medizinischen Untersuchung von Arbeitnehmern.

2 Medizinische Untersuchungen bei Einstellungen

Ärztliche Einstellungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur bei und im Rahmen eines berechtigten Interesses vom Arbeitnehmer verlangen. Die Untersuchung ist daher von vornherein auf die Eignung für den in Aussicht gestellten Arbeitsplatz und dessen Anforderungen zu begrenzen. Weitere Schranken ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: Genomanalysen[1], umfassende psychologische Tests, grafologische Gutachten etc. sind generell unzulässig. Die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, dem Arbeitgeber darf nur das Untersuchungsergebnis (Tauglichkeit "ja" oder "nein") mitgeteilt werden.

[1] § 19 GenDG.

3 Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist eine medizinische Untersuchung von Arbeitnehmern erforderlich: Gemäß §§ 32 ff. JArbSchG bedarf es vor der Beschäftigung eines Jugendlichen einer ärztlichen Erstuntersuchung und der Vorlage einer diesbzgl. Bescheinigung beim Arbeitgeber. Ziel ist es, gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jugendlichen Organismus durch die Beschäftigungsaufnahme vorzubeugen. Ohne diese Voraussetzungen besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. In jährlichem Abstand sind zudem Nachuntersuchungen vorgeschrieben.[1]

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei...

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