Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob die allgemeine Lohnsteuertabelle oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Dabei sind folgende Grundsätze maßgebend:

Allgemeine Tabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist zu verwenden für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind (also Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten). Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind.

Besondere Tabelle für nicht Rentenversicherungspflichtige

Die besondere Lohnsteuertabelle wird grundsätzlich angewendet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist; quasi obligatorisch ist auch eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Diesen Personen steht eine geringere Vorsorgepauschale zu als anderen Arbeitnehmern. Die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden für

  • Beamte
  • Richter,
  • Berufssoldaten,
  • nicht rentenversicherungspflichtige (beherrschende) GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sowie
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

Die besondere Tabelle gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen muss.[1] Betroffene Fälle sind u. a.

  • Arbeitnehmer in Berufsausbildung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR[2],
  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,
  • weiterbeschäftigte Rentner, selbst wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,
  • andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben, z. B. Praktikanten
  • Arbeitnehmer, wenn ihnen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde.

Näheres regelt ein Verwaltungserlass.[3]

Allgemeine Tabelle für ausländische Arbeitnehmer

Für im Inland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer kann die allgemeine Lohnsteuertabelle angewendet werden, wenn diese Arbeitnehmer im Inland sozialversicherungspflichtig sind.

 
Praxis-Tipp

Ausnahme bei Beitragsabführung an ausländische Sozialversicherungsträger

Werden Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abgeführt, kann die allgemeine Lohnsteuertabelle nach dem vorgenannten Verwaltungserlass nur angewendet werden, wenn der abzuführende Beitrag – zumindest teilweise – einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug[4] führen kann. Es ist nicht erforderlich, dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat besteht.

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