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Lohnsteuertabelle / 4 Allgemeine und besondere Lohnsteuertabelle

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Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob die allgemeine Lohnsteuertabelle oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Dabei sind folgende Grundsätze maßgebend:

Allgemeine Tabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist zu verwenden für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind (also Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten). Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind.

Besondere Tabelle für nicht Rentenversicherungspflichtige

Die besondere Lohnsteuertabelle wird grundsätzlich angewendet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist; quasi obligatorisch ist auch eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Diesen Personen steht eine geringere Vorsorgepauschale zu als anderen Arbeitnehmern. Die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden für

  • Beamte,
  • Richter,
  • Berufssoldaten,
  • nicht rentenversicherungspflichtige (beherrschende) GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sowie
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.

Die besondere Tabelle gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen muss.[1] Betroffene Fälle sind u. a.

  • Arbeitnehmer in Berufsausbildung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR[2],
  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,
  • weiterbeschäftigte Rentner, selbst wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,
  • andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen...

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