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Lohnsteuer-Erstattung / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Erstattung durch den Arbeitgeber

Für die Sozialversicherung ist von Bedeutung, aus welchem Grund die Lohnsteuererstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Bleibt die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer unverändert (z. B. bei Änderung der Lohnsteuerklasse) ergeben sich keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Lohnsteuer (z. B. steuerfreier Arbeitslohn wurde ursprünglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet), kann regelmäßig auch eine Erstattung der daraus entrichteten Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.

Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber eine bisher vorgenommene individuelle Versteuerung eines Bezuges durch eine zulässige Pauschalversteuerung ersetzt, sofern es sich im Falle der Pauschalversteuerung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung handelt (z. B. bei einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG).

1.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung

Die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt setzt grundsätzlich voraus, dass die lohnsteuerfreie Behandlung oder die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt.[1] Wird erst im Nachhinein Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung geltend gemacht, werden die Sozialversicherungsbeiträge für diese Entgeltbestandteile wegen Wegfalls der Arbeitsentgelteigenschaft nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Die Änderung der lohnsteuerpflichtigen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber ist bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres.[2] Bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen wirken sich auf die Beitragsberechnung für die Sozialversicherung aus. Dies gilt analog, wenn der Arbeitgeb...

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