1 Arbeitnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Beschäftigt ein selbstständiger Land- und Forstwirt Mitarbeiter, sind dies regelmäßig Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Solche Arbeitsverhältnisse können auch zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden.

Für den Arbeitslohn landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen und nach den vom Arbeitgeber abzurufenden ELStAM einzubehalten.

Handelt es sich um eine Aushilfskraft, eine Teilzeitarbeit oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 %, 20 % oder 2 % möglich. Besonders steuerlich begünstigt ist der Arbeitslohn von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die (ausschließlich) mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. In diesem Fall kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 % erhoben werden. Diese Lohnsteuerpauschalierung ist frei wählbar, sie muss nicht für alle Arbeitnehmer einheitlich angewandt werden. Ob die Aushilfskraft unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, spielt für die Pauschalierung keine Rolle. Ein Wechsel zwischen der Pauschalierung der Lohnsteuer und dem Regelverfahren während des Kalenderjahres ist zulässig.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Die Pauschalierung mit 5 % setzt voraus, dass die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. Einkommensteuergesetzes[1] beschäftigt ist. Sie ist auch dann zulässig, wenn ein Land- oder Forstwirtschaft betreibender Betrieb nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb eingestuft wird.[2] In diesem Fall reicht es aus, wenn nach den Abgrenzungskriterien von R 15.5 EStR ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen wäre. Denn die Pauschalierung setzt nicht voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ertragssteuerrechtlich auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Ist ein Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeschieden und als Gewerbebetrieb zu beurteilen, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dies gilt auch für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen.

Scheidet ein Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus und erzielt er deshalb gewerbliche Einkünfte, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit mit 5 % ebenso aus. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Aushilfskraft typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet.[3]

Für Beschäftigte bei den landwirtschaftlichen Betriebshilfsdiensten, die in Notfällen Aushilfskräfte zur Verfügung stellen, z. B. bei Erkrankung des Landwirts, ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Diese Vereine sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe i. S. v. § 13 EStG; ferner sind die beschäftigten Aushilfskräfte regelmäßig landwirtschaftliche Fachkräfte.

2 Voraussetzungen für Pauschalbesteuerung

2.1 Pauschalierungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt,

  • die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet,
  • die nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
  • die nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird,
  • deren durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 15 EUR beträgt und
  • der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt.

2.2 Aushilfskraft

Nach der Pauschalierungsvorschrift sind Aushilfskräfte begünstigt,

  • die für die Ausführung von nicht ganzjährig anfallenden Arbeiten beschäftigt werden und
  • deren Beschäftigungsdauer längstens 180 Tage im Kalenderjahr beträgt.

Eine Dauerbeschäftigung ist nicht begünstigt. Deshalb sollte mit dem Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer abgeschlossen werden.

2.3 Saisonbedingte Arbeiten

Insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft fallen saisonbedingte Arbeiten an, die durch die Art der Arbeiten und auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind, z. B. beim Pflanzen und Ernten. Solche Arbeiten sind begünstigt, nicht aber Arbeiten, die – ebenso wie Arbeiten in anderen Bereichen – während des ganzen Kalenderjahres anfallen, z. B. Viehfütterung oder saisonunabhängige Kellereiarbeiten. Es ist nicht entscheidend, dass etwa eine Aushilfskraft nur für eine vorübergehende Dauer tätig wird, sondern vielmehr, dass die Tätigkeit als solche von ihrer Art her von vorübergehender Dauer ist. Dies trifft nicht zu für Arbeiten, die keinen erkennbaren Abschluss in sich tragen, sondern regelmäßig das ganze Jahr über im Betrieb anfallen.[1]

Begünstigte Tätigkeiten

Zu den begünstigten Tätigkeiten rechnen grundsätzlich sämtliche Arbeiten bis zur Fertigstellung der land- un...

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