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Krankenkassenwahl / 8 12-monatige Bindungswirkung

Stefan Seitz
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Die 12-monatige Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Monaten. Nur ein tatsächlicher Wechsel der zuständigen Krankenkasse durch eine gegenüber der gewählten Krankenkasse kommunizierten Wahlentscheidung des Arbeitnehmers löst eine neue 12-monatige Bindungsfrist aus. Sie beginnt in diesen Fällen mit dem Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse. Wird das Kassenwahlrecht durch den Arbeitgeber ausgeübt, löst dies keine neue Bindungsfrist aus. Dies gilt auch für die Situationen, in denen ein Wahlrecht grundsätzlich besteht, aber durch den Arbeitnehmer nicht ausgeübt wurde.

Die 12-monatige Bindungsfrist erlischt bei der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.[1]

[1] § 175 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V bzw. § 53 Abs. 8 SGB V.

8.1 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht seit dem 1.1.2021 ein sofortiges Kassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist und ohne Kündigungsfrist.[1] Auch eine besondere Bindungsfrist bei der Inanspruchnahme von Wahltarifen, ist bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Sofortiger Krankenkassenwechsel ohne Kündigung

Beginn der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A aufgrund einer Beschäftigung am 1.5.2026. Die Beschäftigung endet am 30.9.2026, die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes. Am 1.10.2026 nimmt der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf und beantragt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B.

Ergebnis: Die am 1.10.2026 beginnende Mitgliedschaft kann von der Krankenkasse B durchgeführt werden. Durch den Arbeitgeberwechsel besteht ein sofortiges Kassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist und ohne Kündigungsfrist.

[1]

S. Krankenkassenwahl: Vorschriften und Fristen.

8.2 Keine Bindungsfrist bei fristgerechter Austrittserklärung aus GKV

Endet eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und w...

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