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Kinderfreibetrag / Lohnsteuer

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1 Keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Auf den Lohnsteuerabzug haben in den ELStAM eingetragene Kinder grundsätzlich keine Auswirkung; lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Stattdessen wird unterjährig das einkommensunabhängige Kindergeld gezahlt; i. d. R. an den Erziehungsberechtigten, bei Familien an einen Elternteil.

Erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder zu einer höheren Steuerentlastung führt, als das gezahlte (bzw. zustehende) Kindergeld.

2 Höhe der Freibeträge

Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jährlich berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen (sog. BEA-Freibetrag oder Betreuungsfreibetrag). Die Freibeträge liegen im Jahr 2026 bei[1]:

 
  Je Kind

Je Kind bei

Zusammenveranlagung
Kinderfreibetrag 3.414 EUR 6.828 EUR
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 EUR 2.928 EUR
Summe der Kinderfreibeträge 4.878 EUR 9.756 EUR

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind werden also insgesamt 4.878 EUR jährlich gewährt. Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, und Verwitwete mit einem Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten erhalten die verdoppelten Freibeträge von insgesamt 9.756 EUR für ein leibliches Kind oder Pflegekind.

Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz

Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge für Kinder gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Ländergruppeneinteilung).[2] Die Freibeträg...

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