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Handwerker / 2 Rentenversicherungspflicht

Mario Scharf
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Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind selbstständige Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerker oder handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B HwO) führt grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht.

 
Hinweis

Ausnahmen

  1. Fortbestand der Versicherungspflicht

    Im Zusammenhang mit Änderungen in der Handwerkerversicherung und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zum 1.1.2004 regelt § 229 Abs. 2a SGB VI, dass selbstständige Gewerbetreibende, die am Stichtag 31.12.2003 (dem Grunde nach) versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig bleiben; eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nach mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen möglich. Erfasst vom Fortbestand der Versicherungspflicht werden selbstständig tätige Gewerbetreibende, die aufgrund dieser Tätigkeit am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren und ihr Handwerk zum 1.1.2004 von den zulassungspflichtigen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke überführt wurde.

  2. Kein Eintritt von Versicherungspflicht

    Mit Wirkung vom 14.2.2020 wurden zahlreiche zulassungsfreie Handwerke wieder zulassungspflichtig und von der Anlage B HwO in die Anlage A HwO überführt. Wer allerdings bisher nicht versicherungspflichtig war und dies durch die handwerksrechtliche Änderung würde, bleibt in der ausgeübten Tätigkeit nach § 229 Abs. 8 SGB VI nicht versicherungspflichtig.

2.1 Voraussetzungen

Gewerbetreibende müssen für die Rentenversicherungspflicht

  • die handwerkliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und
  • in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle nötigen Voraussetzungen erfüllen.[1] Dazu zählt z. B. eine Meisterprüfung im...

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