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Gratifikation / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Gratifikationen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, gehören nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Werden sie laufend gezahlt, sind sie dem übrigen Arbeitslohn des laufenden Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen. Handelt es sich um einmalige oder gelegentliche Gratifikationen, so gelten die Vorschriften für sonstige Bezüge.

Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer einen (vertraglichen) Anspruch hat, können grundsätzlich nicht in steuerfreie oder günstig pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen umgewandelt werden.

 
Achtung

Seit 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Handelt es sich bei der Gratifikation um eine Vergütung für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit (z. B. Jubiläumszuwendung), kommt der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte in Betracht (sog. Fünftelregelung).[2]

Seit 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren aber nicht mehr möglich, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.[3]

[1] § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
[3] § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen.

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