Maßgebliche Vorschrift für die Gewerbeaufsicht auf Bundesebene ist § 139b GewO. Hiernach ist es Aufgabe der einzelnen Bundesländer, die Gewerbeaufsicht einzurichten. Sie ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten zu übertragen, die von den Landesregierungen zu ernennen sind.

 
Achtung

Abgrenzung zum Gewerbeamt

Die Gewerbeaufsichtsämter dürfen nicht mit den kommunalen Gewerbeämtern verwechselt werden. Das Gewerbeamt ist regelmäßig bei den Ordnungsämtern angesiedelt und zuständig für die Abwicklung der Formalitäten wie z. B. die Gewerbeerlaubnis, An- und Abmeldung von Gewerben. Die Gewerbeaufsichtsämter beraten und überwachen demgegenüber Betriebe in Bezug auf Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes.

Mit der Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt wird die Gewerbeaufsicht über den neuen Betrieb informiert.

Die konkrete Ausgestaltung und Organisation der Gewerbeaufsicht findet auf Landesebene statt und ist daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

In den 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland gibt es rund 100 staatliche Gewerbeaufsichtsämter. Dem Gewerbeaufsichtsamt als örtlicher unterer Verwaltungsbehörde ist als Mittelinstanz in der Regel die allgemeine Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) und als Zentralstelle der Landesarbeits- oder Landesumweltminister übergeordnet.

Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht werden z. B. in Baden-Württemberg von den 44 Stadt- und Landkreisen sowie den 4 Regierungspräsidien wahrgenommen. Die Stadt- und Landkreise beraten und überwachen Industrie und Gewerbe in Arbeits- und Umweltschutzfragen. Für umweltrechtlich besonders bedeutsame Anlagen, wie IE-Anlagen[1] und Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung, sind die 4 Regierungspräsidien zuständig. Des Weiteren nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der Marktüberwachung, des Strahlenschutzes, des Mutterschutzes und des Heimarbeiterschutzes wahr.

[1] Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie, Richtlinie 2010/75/EU.

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