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Gesundheitszeugnis / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Allgemeine Grundlagen

Gesundheitszeugnisse können im Zusammenhang mit der Begründung oder bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verlangt werden. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine Eignungsuntersuchung. Ohne vertragliche Grundlage ist eine solche Untersuchung stets rein freiwillig, der Bewerber oder der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis ist dazu nicht verpflichtet. Besteht eine arbeitsvertragliche Regelung, unterliegt diese der Inhaltskontrolle sowie der Ausübungskontrolle nach billigem Ermessen.[1] Unbedingt erforderlich ist insoweit ein Bezug der Erstellung eines Gesundheitszeugnisses zur vertraglichen geschuldeten Leistung oder zumindest deren Rahmenbedingungen. Die Anordnung darf nur in den arbeitsleistungsbezogenen erforderlichen Intervallen erfolgen und es sind das arbeitsrechtliche Schikaneverbot sowie die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Möglich ist daneben eine tarifvertraglich begründete Verpflichtung zur Erstellung oder Vorlage eines Gesundheitszeugnisses.[2] Die Untersuchung muss durch einen Arzt durchgeführt werden. Er darf als Ergebnis dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob der Bewerber für die vorgesehene Stelle gesundheitlich geeignet ist oder nicht. Weitergehende, einzelne Untersuchungsergebnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat die Kosten einer solchen Untersuchung zu tragen.

Daneben treten Gesundheitszeugnisse, die arbeitsgesetzlich oder öffentlich-rechtlich zwingend gefordert sind. Diese Vorschriften dienen teils dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit, teils aber auch dem Schutz der Beschäftigten selbst, z. B. bei der Beschäftigung von Jugendlichen oder schwangeren Frauen und stillenden Müttern (vgl. § 16 MuSchG).

Ist einem Bewerber für eine Tätigkeit, die ein Gesundheitszeugnis erfordert, bek...

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