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Flüchtling / 6.2.1 Integrationskurse

Björn Kazda
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Am Beginn des Integrationsprozesses steht vielfach ein Integrationskurs,[1] der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umfang von bis zu 700 Unterrichtseinheiten gefördert wird. Kernelemente sind ein Deutschsprachkurs und ein erster Orientierungskurs.

Auf die Teilnahme an einem Integrationskurs besteht grundsätzlich ein Anspruch für Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und denen eine Aufenthaltserlaubnis

  • zu Erwerbszwecken,
  • zum Zweck des Familiennachzugs,
  • aus humanitären Gründen, als langfristig Aufenthaltsberechtigter oder
  • aus besonderen Gründen[2] erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.[3]

Zugang haben auch Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung,

  • bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt (sog. gute Bleibeperspektive) zu erwarten ist oder
  • die vor dem 1.8.2019 eingereist sind, sich seit mindestens 3 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat[4] stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend, arbeitslos gemeldet sind, beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung stehen bzw. in entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden (sog. Arbeitsmarktnähe). Auf diese Arbeitsmarktnähe wird verzichtet, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kindererziehung nicht zumutbar ist.

Zugang haben zudem Personen, die eine Duldung insbesondere aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen[5] besitzen.

Neben einem Anspruch bzw. der Zugangsberechtigung besteht allerdings auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs insbesondere für Personen,

  • die Leistungen der Grundsicherung für Ar...

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