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Fahrtkostenzuschüsse / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Beitragsrechtliche Bewertung

Vom Arbeitgeber gezahlte lohnsteuerfreie Fahrkostenzuschüsse[1] sind gleichermaßen beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2] Dies gilt z. B. auch für Fahrtkostenzuschüsse bei Dienstreisen oder für Auszubildende bei Fahrten zur Berufsschule.

Demgegenüber sind vom Arbeitgeber gezahlte lohnsteuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.[3]

Die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

  • bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder
  • ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.
[1] § 3 Nr. 15 EStG.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[3] § 14 Abs. 1 SGB IV.

2 Pauschalbesteuerung

Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1] Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. In diesem Fall sind die gewährten Fahrtkostenzuschüsse gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

[1] § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

3 Jobtickets

Auch bei der Bewertung von überlassenen Jobtickets folgt die beitragsrechtliche Bewertung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung.[1]

[1]

S. Jobticket.

4 Berufliche Auswärtstätigkeit

Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen ständig wechselnden Einsatzstellen und der Wohnung des Arbeitnehmers (tägliche Rückkehr) kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrtkosten oder die pauschalen Kilometersätze von 0,38 EUR pro gefahrenem Kilometer zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzen. Maximal können 4.500 EUR im Kalenderjahr in Ansatz gebracht werden; lediglich, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW be...

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