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Fahrtkostenzuschüsse / 2.2 Deutschland-Ticket

Rainer Hartmann
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Für den öffentlichen Personennahverkehr trat zum 1.5.2023 das Deutschland-Ticket, bisher auch 49-EUR-Ticket genannt, in Kraft. Der Preis für das Deutschland-Ticket beträgt 2026 monatlich 63 EUR (2025: 58 EUR). Der Monatsfahrschein ist nicht übertragbar und berechtigt zur uneingeschränkten bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dazu zählen neben Straßen-, S- und U-Bahnen bzw. Stadtbussen auch Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist die Benutzung von Fernzügen, etwa den ICE, IC oder EC. Eine Ausnahme davon bilden einzelne IC-/ICE-Verbindungen, die von der Deutschen Bahn für die Nutzung von Fernverkehrszügen mit Fahrscheinen des öffentlichen Personennahverkehrs freigegeben worden sind.[1] Die Freigabe für bestimmte Fernverkehrszüge ist nach Verwaltungsauffassung für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen unschädlich. Die freigegebene Fernverkehrsstrecke gilt als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr, die unter die Steuerbefreiung des Deutschland-Tickets fällt.[2] Unter den Anwendungsbereich fallen außerdem Fähren, wenn diese zum örtlichen ÖPNV zählen.

Deutschland-Tickets können auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt werden. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit dem Deutschland-Ticket sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerbefreiung findet auch dann Anwendung, wenn das Deutschland-Ticket ausschließlich für private Fahrten im ÖPNV eingesetzt wird.[3]

[1] Die für Fernverkehrszüge freigegebenen Strecken sind auf der Internetseite der Deutschen Bahn veröffentlicht.
[2] BMF, Schreiben v. 7.11.2023, IV C 5 -S 2342/19/10007 :009, BStBl 2023 I S. 1969.
[3] § 3 Nr. 15 EStG.

2.2.1 Verbilligung bei Arbeitgeberbeteiligung

Es gilt ein zusätzl...

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