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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / 2 Alleinstehende Steuerpflichtige

Ulrike Fuldner
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2.1 Definition von "alleinstehend"

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige (grundsätzlich ein Elternteil), die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] (Steuerklasse III, IV oder V) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

  • für diese volljährige Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder
  • es handelt sich um ein Kind i. S. v. § 63 Abs. 1 EStG

    • das sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
    • das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.[2]
[1] § 26 Abs. 1 EStG,

BFH, Beschluss v. 29.9.2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259.

[2] § 24b Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 5 EStG.

2.2 Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip[1] zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.[2]

[1] § 24b Abs. 4 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 17/20, BStBl 2022 II S. 797; BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001:001, BStBl 2022 I S. 1634, Rz. 25.

2.3 Heirat und Zusammenzug der Ehegatten

Steuerpflichtige, die seit der (unterjährigen) Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung gewählt haben, können gleichwohl jeweils für Zeiträume vor der Heirat bzw. Bildung eines Haushalts den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 57/20, BStBl 2022 II S. 799; BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001:001, BStBl 2022 I S. 1634, Rz. 25b.

2.4 Eltern praktizieren paritätisches Wechselmodell

Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern über das paritätische Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die gesamte Betreuungsleistung jeweils hälftig. Folge ist, dass die ...

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