Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn

  • das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist und
  • dort dauerhaft lebt oder vorübergehend auswärtig untergebracht ist, z. B. zu Ausbildungszwecken.[1]

Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortlichkeit für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes.

Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält.

Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, zu dessen Haushalt das Kind tatsächlich gehört. Dies ist im Regelfall derjenige, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht.[2] Liegt eine annähernd gleichwertige Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrennt lebenden Eltern vor, bestimmen die Eltern untereinander den Berechtigten.[3] Im Einzelfall kommt eine zeitanteilige Aufteilung der Haushaltszugehörigkeit in Betracht.[4]

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