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Elterngeld / 4 Anspruchsdauer

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Anspruch auf Elterngeld als Basiselterngeld besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.[1] Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden.[2] Voraussetzung dafür ist, dass das Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat durchgängig von mindestens einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Für angenommene Kinder kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Die Eltern gemeinsam haben grundsätzlich Anspruch auf insgesamt 12 Monatsbeträge, die ein Elternteil allein (max. 12 Monate), beide gemeinsam (z. B. während der ersten 6 Monate nach der Geburt) oder die Elternteile abwechselnd (zweimal 6 Monate) beziehen können.[3] Dies trägt der gewünschten Gestaltungsfreiheit der Eltern Rechnung. Ein Elternteil kann jedoch höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Die Mindestbezugsdauer je Elternteil beträgt 2 Monate.[4]

Um die Elternzeit auch für den erwerbstätigen Elternteil attraktiv zu gestalten, hat dieser Anspruch auf 2 zusätzliche Monatsbeträge ("Partnermonate"), wenn in seiner Person für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit aufgrund von Elternzeit erfolgt.[5] Durch entsprechende Gestaltung kann der Elterngeldbezug (nur) in diesem Fall in der Summe um 2 weitere Bezugsmonate ausgedehnt werden. Durch die Einführung der Mindestbezugsdauer besteht nach dem Willen des Gesetzgebers für die zusätzlichen "Partnermonate" automatisch die Verpflichtung, beide Monate voll auszuschöpfen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist ab dem 1.4.2024 nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.[6] Möglich ist in diesen Fällen jedoch...

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