Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.[1] Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.[2]

Diese Berechnungsgrundlage gilt sowohl für Neu-, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge als auch für reimportierte Fahrzeuge.[3]

Bruttolistenpreis bei reimportiertem Dienstwagen

Existiert für das importierte Firmenfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung zu schätzen. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis ist deshalb der typische Bruttoverkaufspreis anzusetzen, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen. Als Schätzungsgrundlage können die inländischen Endverkaufspreise der freien Importeure dienen.[4] Die tatsächlichen Anschaffungskosten spielen keine Rolle.[5]

Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Wagen zur Verfügung steht. Ebenso führt die Beschriftung des Dienstwagens, etwa mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für die Privatnutzung.

Bruttolistenpreis auch bei Leasingfahrzeugen

Die 1-%-Regelung mit dem Ansatz des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Vorteilsgewährung gilt auch für Fahrzeuge, die nicht im Eigentum der Firma stehen, sondern vom Arbeitgeber geleast werden.[6] Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Kfz-Kosten inkl. der Leasingraten wirtschaftlich trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Firmenfahrzeugs bestimmt. Für den umgekehrten Sachverhalt, dass Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer übergehen, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen.[7]

Der BFH hat für die Fälle des Behördenleasings entschieden, dass keine Dienstwagenüberlassung vorliegt. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.[8]

Nicht zum Bruttolistenpreis zählen

  • die Kfz-Zulassungsgebühren,
  • die Überführungskosten für das Fahrzeug und
  • der Wert des Autotelefons.

Sonderausstattung ist zusätzlich zu berücksichtigen

Hingegen erhöhen Aufwendungen für Sonderausstattungen die Ausgangsgröße. Für etwaige Sonderausstattungen, die sich im inländischen Bruttolistenpreis nicht niederschlagen, ist eine Zuschätzung vorzunehmen. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Zusatzausstattungen beim Dienstwagen den maßgebenden Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung erhöhen.

 
Sonderausstattung Einzubeziehen
Anhängerkupplung ja
Autoradio ja
Autotelefon nein
Diebstahlsicherung ja
Freisprecheinrichtung nein
Klimaanlage ja
Navigationsgerät ja
Standheizung ja
Zusätzlicher Satz Reifen inkl. Felgen nein

Entsprechendes gilt, wenn für die Dienstwagenbesteuerung der Einzelnachweis der Kosten nach der Fahrtenbuchmethode gewählt wird.

Bruttolistenpreis umfasst nur werkseitige Fahrzeugbestandteile

Gegenstände der Sonderausstattung sind beim Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits bei der Erstzulassung des Dienstwagens eingebaut sind. Nur solche Fahrzeugbestandteile, mit denen der Dienstwagen bereits werkseitig ausgestattet ist, fallen unter den Begriff Sonderausstattung und erhöhen den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs.

Nachträgliche Einbauten nicht zu berücksichtigen

Bei nachträglichem Einbau dürfen die Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.[9] So erhöht beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Anhängerkupplung oder Flüssiggasanlage nicht den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung.

Ausstattungsmerkmale, deren Nutzung von einer (kostenpflichtigen) Freischaltung abhängt – sog. Functions on Demand –, sind teilweise bereits werkseitig im Fahrzeug berücksichtigt. Ihre Nutzbarkeit ist allerdings erst durch eine zusätzliche Aktivierung gegen Entgelt möglich, die auch nachträglich nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen kann. Nach derzeitiger Besteuerungspraxis der Finanzämter sind nur die im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits installierten und freigeschalteten Ausstattungsmerkmale in den Bruttolistenpreis einzubeziehen. Umgekehrt führt eine ebenfalls mögliche nachträgliche Abschaltung dieser Sonderausstattungsmerkmale zu keiner Minderung des Bruttolistenpreises. Bei nachteiligen En...

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