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Dienstrad / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Steuerfreie Überlassung von E-Bikes

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt vorgenommene Überlassung von kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (Pedelecs) stellt steuerfreies Arbeitsentgelt dar.[1] Dies führt gleichermaßen auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[2] Erfolgt die Überlassung eines E-Bikes hingegen als Überlassung infolge einer (Barlohn-)Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelts, handelt es sich um steuerpflichtiges und damit auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.

[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

2 Geldwerter Vorteil aus dem Aufladen

Soweit der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, besteht auch Beitragsfreiheit.[1] Gleiches gilt, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt. Diese steuerrechtliche Förderung galt zunächst befristet für vor dem 1.1.2021 angeschaffte Fahrzeuge. Die Frist wurde auf Zeiträume vor dem 1.1.2031 erweitert.[2] Das wirkt sich entsprechend auch auf die Beitragsfreistellung zur Sozialversicherung aus.

Liegt hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, z. B. weil die für die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht auch Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[3]

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[3] § 14 Abs. 1 SGB IV.

3 Gestellung betrieblicher Ladevorrichtungen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer betriebliche Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil befristet bis zum 1.1.2031 steuer- und damit auch beitragsfrei. Dies gilt auch, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt.

3.1 Übereignung betrieblicher Ladevorrichtungen

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er ...

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