1 Steuerfreie Überlassung von E-Bikes

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt vorgenommene Überlassung von kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (Pedelecs) stellt steuerfreies Arbeitsentgelt dar.[1] Dies führt gleichermaßen auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[2] Erfolgt die Überlassung eines E-Bikes hingegen als Überlassung infolge einer (Barlohn-)Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelts, handelt es sich um steuerpflichtiges und damit auch um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

2 Geldwerter Vorteil aus dem Aufladen

Soweit der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, besteht auch Beitragsfreiheit.[1] Gleiches gilt, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt. Diese steuerrechtliche Förderung galt zunächst befristet für vor dem 1.1.2021 angeschaffte Fahrzeuge. Die Frist wurde auf Zeiträume vor dem 1.1.2031 erweitert.[2] Das wirkt sich entsprechend auch auf die Beitragsfreistellung zur Sozialversicherung aus.

Liegt hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, z. B. weil die für die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht auch Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[3]

[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

3 Gestellung betrieblicher Ladevorrichtungen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer betriebliche Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil befristet bis zum 1.1.2031 steuer- und damit auch beitragsfrei. Dies gilt auch, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt.

3.1 Übereignung betrieblicher Ladevorrichtungen

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Ladevorrichtungen für E-Bikes übereignet. Sofern der Arbeitgeber von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht, gehört der geldwerte Vorteil nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1]

3.2 Barzuschüsse des Arbeitgebers

Für Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, gilt: Wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % lohnversteuert, bleibt er beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 
Wichtig

Beitragsfreiheit nur bei tatsächlich durchgeführter Steuerfreiheit oder Lohnsteuerpauschalierung

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Beitragsfreiheit nur dann besteht, wenn die Steuerfreiheit oder die Pauschalbesteuerung im Rahmen der Entgeltabrechnung tatsächlich durchgeführt wird.[1]

Zeitliche Befristung beachten

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Möglichkeit zur Steuerfreistellung bzw. Lohnsteuerpauschalierung dieser geldwerten Vorteile erst für Lohnzahlungszeiträume eintritt, die nach dem 31.12.2016 enden oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden. Die Steuerfreiheit und die Lohnsteuerpauschalierung ist zeitlich beschränkt auf Entgeltzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2031 enden bzw. die als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.

4 Leasingverträge bei Elektrofahrrädern

In der Praxis werden im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern häufig Leasingverträge abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist dabei der Leasingnehmer. Dem einzelnen Arbeitnehmer wird dann das Dienstfahrrad unentgeltlich zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung der Leasingraten erfolgt häufig durch einen Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate.

4.1 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Der Entgeltverzicht vermindert die Berechnungsgrundlage für die zu entrichtenden Steuern. Eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung setzt voraus, dass der Entgeltverzicht

  • auf künftig fällig werdende Entgeltansprüche gerichtet und
  • arbeitsrechtlich zulässig ist.[1]

Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann nie rechtswirksam unterschritten werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Entgeltverzicht einig sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss daher unbedingt der Vorbehalt eines Tarifvertrags beachtet werden. Tariflohn kann nicht umgewandelt werden.

 
Wichtig

Beitragsrechtliche Bewertung gilt gleichermaßen für alle SV-Zweige

Die beitragsrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Gehaltsumwandlung für die Überlassung eines Dienstrads gelten gleichermaßen für alle SV-Zweige. Somit ist hiervon neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur KV, PV, RV und ALV auch das UV-pflichtige Arbeitsentgelt erfasst.

Privatnutzung beitragspflichtig

Die unentgeltliche Privatnutzung ist als Sachbezug beitragspflichtig. Die Beitragsberechnungsgrundlage ist mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil identisch.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsentgelt bei Elektrofahrrädern mit Leasingverträgen

Der Arbeitgeber schließt mit einem Fahrradanbiete...

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