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Dienstrad / 8 Fahrradüberlassung und Umsatzsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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8.1 Überlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag

Die Überlassung eines (Elektro-)Dienstfahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt eine Vergütung für geleistete Dienste dar. Mit diesem Sachlohn bewirkt der Arbeitgeber eine entgeltliche Leistung,[1] für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung aufwendet.[2]

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Vereinbarungen oder den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendung erhält.[3]

Bemessungsgrundlage

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz ist der Wert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.[4] Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.[5]

Wird daher für lohnsteuerliche Zwecke für die entgeltliche Überlassung des (Elektro-)Dienstfahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 1 % des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt, kann dieser Wert auch für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge um 1/2 bzw. 1/4[6] ist nicht vorzunehmen.[7]

In den Fällen, in denen die Fahrradüberlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, ist der Wert der Arbeitsleistung und mithin die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage allerdings betragsmäßig in Höhe der Barlohnherabsetzung bestimmt. Eine Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessu...

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