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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / Arbeitsrecht

Anja Kayser
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1 Ziele

Ziel des BEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.[1]

Das BEM liegt im Interesse der Beteiligten und der Solidargemeinschaft. Schließlich soll die Leistungsfähigkeit der Betroffenen gefördert bzw. erhalten und weitere Ausfallzeiten verringert werden. Erhöhte Kosten durch Krankengeldleistungen und/oder Frühverrentungen sollen vermieden werden.

Konkret geht es um:

  • Überwindung bestehender und/oder Verhinderung oder Verringerung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten.
  • leidensgerechte Sicherung der Beschäftigung gesundheitlich angeschlagener Menschen,
  • Vorbeugung in Bezug auf Gefahren des Eintritts von (Schwer-)Behinderung,
  • Erhalt des Arbeitsplatzes.
  • [2]

Bei längeren Arbeitsunfähigkeiten empfiehlt es sich für alle Beteiligten, bereits während der Zeit des Krankengeldbezugs[3] im Rahmen eines BEM nach Lösungsoptionen und Maßnahmen zu suchen.

[1] BT-Drucks. 14/5074, S. 61; BAG, Urteil v. 20.11.2014, 2 AZR 755/13, Rz. 30.
[2] S. Menschen mit Behinderung, Schwerbehinderte Menschen, Erwerbsunfähigkeit.
[3]

S. Krankengeld.

2 Voraussetzungen

2.1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt für alle Beschäftigten. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.[1]

Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber. Es kommt nicht auf die Betriebsgröße an, weshalb Klein- und Kleinstbetriebe ebenso betroffen sind. Auch der Geschäftsgegenstand und die Existenz einer Mitarbeiter-/Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.7.2007, 2 AZR 716/06.
[2] ErfK/Rolfs, § 167 SGB IX, Rz. 4.

2.2 Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchführung des ...

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