§ 167 Abs. 2 SGB IX dient der betrieblichen Prävention. Es soll möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.[1]
Das BEM liegt im Interesse der Beteiligten und der Solidargemeinschaft. Schließlich soll die Leistungsfähigkeit der Betroffenen gefördert bzw. erhalten und dadurch erhöhte Kosten durch Krankengeldleistungen und/oder Frühverrentungen vermieden werden.
Konkret geht es um:
- Überwindung bestehender und/oder Verhinderung oder Verringerung weiterer Arbeitsunfähigkeit
- Erhalt des Arbeitsplatzes,
- leidensgerechte Sicherung der Beschäftigung gesundheitlich angeschlagener Menschen,
- Vorbeugung in Bezug auf Gefahren des Eintritts von (Schwer-)Behinderung.
Im Normalfall soll bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Zeit des Krankengeldbezugs[3] für Erkundungen und Maßnahmen genutzt werden.
S. Krankengeld.
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