§ 167 Abs. 2 SGB IX dient der betrieblichen Prävention. Es soll möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.[1]

Das BEM liegt im Interesse der Beteiligten und der Solidargemeinschaft. Schließlich soll die Leistungsfähigkeit der Betroffenen gefördert bzw. erhalten und dadurch erhöhte Kosten durch Krankengeldleistungen und/oder Frühverrentungen vermieden werden.

Konkret geht es um:

  • Überwindung bestehender und/oder Verhinderung oder Verringerung weiterer Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes,
  • leidensgerechte Sicherung der Beschäftigung gesundheitlich angeschlagener Menschen,
  • Vorbeugung in Bezug auf Gefahren des Eintritts von (Schwer-)Behinderung.

Im Normalfall soll bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Zeit des Krankengeldbezugs[3] für Erkundungen und Maßnahmen genutzt werden.

[1] BT-Drucks. 14/5074, S. 61; BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 632/04.

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