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Betriebliche Krankenversicherung / Lohnsteuer

Carola Hausen
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1 Beiträge sind steuerpflichtig

Grundsätzlich stellen die durch den Arbeitgeber übernommenen Beiträge einen geldwerten Vorteil dar, der dem Bruttolohn zugerechnet werden muss. Sie sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sollen dem Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Nettolohn zufließen, müssen sie auf den Bruttolohn hochgerechnet werden.[1]

Die Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistungen kommt mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht in Betracht.

[1] R 39b.9 LStR,

s. Nettolohnvereinbarung.

2 Einstufung als Sachlohn

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen.[1] Mit einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung zur Einstufung der betrieblichen Krankenversicherung als Sachbezug Stellung genommen.[2]

Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Danach stellt die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen Sachbezug dar. Dieser kann im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) steuerfrei bleiben.

[1] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, BStBl 2021 I S. 624.

3 Einstufung als Barlohn

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Ist der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber leistet lediglich einen Zuschuss zur privaten Versicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich um Barlohn.[1] Im Fall des BFH-Urteils vermittelte der Arbeitgeber nur den Kontakt zum Versicherungsunternehmen und zahlte dem Arbeitnehmer einen Zuschuss, wenn dieser selbst den Vertrag schloss.

 
Praxis-Tipp

Betriebliche Krankenversicherung sinnvoll gestalten

Der BFH weist ausdrücklich auf die in den 2 Urteilen zum Ausdruck komm...

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