1.1 Steuerliche Förderung im Überblick

Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gehören im Zeitpunkt der Zahlung zum Arbeitslohn[1] des Arbeitnehmers.[2] Hierfür ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer mit der Leistung der Beiträge durch den Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen bzw. die Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen erlangt. Der Vorgang stellt sich wirtschaftlich betrachtet so dar, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Die Zuwendungen und Beiträge werden durch nachfolgende Steuervergünstigungen gefördert:

  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG für Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen,
  • ergänzende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63a EStG für Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei reinen Beitragszusagen, soweit diese nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden,
  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % oder 15 % für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a. F. mit 20 % im Wege einer unbefristeten Übergangsregelung für Zuwendungen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen, wenn bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschaliert wurde,
  • Förderung durch Altersvorsorgezulage[3] bzw. den zusätzlichen Sonderausgabenabzug[4] ("Riester-Förderung") für Zuwendungen an Direktversicherungen, kapitalgedeckte Pensionskassen und Pensionsfonds,
  • Gewährung eines staatlichen Zuschusses (BAV-Förderbetrag) für den Arbeitgeber und korrespondierende Steuerbefreiung der Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG auf der Ebene des Arbeitnehmers für Zuwendungen an Direktversicherungen, Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen bei Geringverdienern i. S. d. § 100 EStG.[5]
 
Wichtig

Keine Anwendung der 50-EUR-Freigrenze oder Pauschalierung nach § 37b EStG

Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und für Direktversicherungen sind Geldleistungen. Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge[6] sowie die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sind ausgeschlossen.

1.2 Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

1.2.1 Steuerbefreiung

Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, an einen Pensionsfonds und für eine Direktversicherung sind grundsätzlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West)[1] steuerfrei. Das steuerfreie Volumen in 2024 beträgt 7.248 EUR (2023: 7.008 EUR).[2]

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung knüpft daran, dass die Versorgungsleistungen monatlich als lebenslange Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsraten dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Ein vertraglich vereinbartes Kapitalwahlrecht steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, solange es nicht oder erst innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Beiträge für reine Kapitallebensversicherungen gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bei reinen Beitragszusagen[3] ist eine lebenslange Versorgungsleistung verpflichtend.[4]

Die Steuerbefreiung gilt nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, ggf. aber auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Bei Arbeitnehmern, die nach Steuerklasse VI abgerechnet werden, sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang steuerpflichtig und nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist für die Anwendung der Steuerbefreiung ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreies Volumen in 2024

Für einen Arbeitnehmer wurde in 2016 eine Direktversicherung (Rentenversicherung) abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge betragen 700 EUR (= 8.400 EUR im Jahr).

Ergebnis: Die Beiträge bleiben in 2024 bis zu 7.248 EUR steuerfrei, 1.152 EUR unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

 
Wichtig

Kürzung des steuerfreien Volumens um pauschalierte Beiträge

Das steuerfreie Volumen wird gekürzt, soweit der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert.[5]

Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei reinen Beitragszusag...

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