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Berufsständische Versorgung / 1 Sonderausgabenabzug für Beiträge

Nico Herr
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Eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und deren Mitglieder auf Antrag von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (z. B. Versorgungswerke von Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten u. Ä.).[1] Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherten Arbeitnehmer entrichten regelmäßig Beiträge, wie sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Entsprechend hat auch der Arbeitgeber seinen Anteil zu leisten. Einzelheiten regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks.

Entrichtet ein Arbeitnehmer Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, so sollten diese als Sonderausgaben ursprünglich erst ab dem Jahr 2025 in voller Höhe unbeschränkt abzugsfähig sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die volle Abzugsfähigkeit auf das Veranlagungsjahr 2023 vorgezogen. Somit gilt seit 2023 bereits die volle Abzugsfähigkeit von 100 % des Höchstbetrags. Der maximale Betrag, der bei den Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt wird, ist an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gebunden. Er beträgt 2026 max. 30.825 EUR für Ledige und 61.650 EUR für Verheiratete pro Jahr.[2]

Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist, dass die späteren Leistungen (Zahlungen) der Versorgungseinrichtung denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.[3]

Zur steuerlichen Einordnung der Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erbringen, veröffentlicht das BMF jeweils...

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