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Beamte / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Beamte

1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit

Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge.

In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit. Beamte besitzen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die Beamtenbeschäftigung als solche.[1]

[1]

S. Abschn. 7 zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen.

1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten.

Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

1.3 Pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten

Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten sind besondere Regelungen zu beachten.[1]

[1]

S. Pensionär.

2 Beamtenähnliche Personen

Auch bestimmte beamtenähnliche Personen können in dieser Beschäftigung – den Beamten gleichgestellt – versicherungsfrei sein.

Die folgenden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die beamtenähnliche Beschäftigung als solche.[1]

[1]

S. Abschn. 7 zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen.

2.1 Kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dies sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde, von ...

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