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Beamte / 7 Nebenbeschäftigung und anderweitige Beschäftigung von Beamten

André Fasel
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7.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus dem Beamtenverhältnis besteht.

 
Hinweis

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen geprüft werden, ob aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht.

7.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern nicht Versicherungsfreiheit bzw. eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften gegeben ist. In Betracht kommt hier z. B. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung.[1]

Rentenversicherungsfreiheit durch Gewährleistungserstreckungsentscheidung

Wird jedoch die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung von der zuständigen Stelle[2] ausdrücklich auch auf die Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt, so besteht ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung. Man spr...

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