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Beamte / 5 Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

André Fasel
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In allen Bundesländern werden Rechtsreferendare mittlerweile nicht mehr zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt. Sie absolvieren ihr Referendariat im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach dem Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Während des gesamten Referendariats erhalten sie vom jeweiligen Land als Vergütung eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Diese erhalten sie auch dann, wenn das Referendariat außerhalb von Gerichtsbarkeit und Verwaltung durchgeführt wird. Rentenversicherungsfreiheit besteht für sie als beamtenähnliche Personen[1], sofern ihnen

  • nach Entscheidung (sog. Gewährleistungsentscheidung[2]) der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze Anwartschaft auf Versorgung bei Erwerbsminderung und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist und
  • die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
 
Hinweis

Keine Anwartschaft für Rechtsreferendare in Thüringen

In Thüringen steht es Rechtsreferendaren ab dem Einstellungstermin 5/2023 frei, den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten.[3] Beamte auf Widerruf unterliegen dem Versorgungsprinzip; im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gilt das Versicherungsprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung.[4]

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Rechtsreferendare in allen Bundesländern Versicherungspflicht.[5] Der Grund: Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendare haben bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe.

[1]

S. Abschn. 2.

[2]

S. Abschn. 2.5.

[3] § 7 Thüringer JAG.
[4] § 1 Satz 1 N...

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