Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ausbildungsbeihilfe / 1.7 Einkommensanrechnung

Björn Kazda
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Bei Auszubildenden in einer Berufsausbildung werden die Ausbildungsvergütung, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Freibeträge auf den Gesamtbedarf angerechnet.

 
Hinweis

Gesetzliche Mindestvergütung

Seit 1.1.2020 ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende festgeschrieben. Die Mindestvergütung ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt. Sie beträgt im Jahr 2026 im 1. Ausbildungsjahr 724 EUR, im 2. Ausbildungsjahr 854 EUR, im 3. Ausbildungsjahr 977 EUR und im 4. Ausbildungsjahr 1014 EUR. Die Mindestvergütung wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.[1]

Bei Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird generell von einer Anrechnung des Einkommens der Eltern abgesehen.[2]

Für die Ermittlung des Einkommens sowie für Anrechnungen gelten, von kleineren Abweichungen und ausbildungsbedingten Sonderbedarfen abgesehen[3], die entsprechenden Vorschriften des BAföG.

  • Abweichend von den Regelungen des BAföG bleiben von der Ausbildungsvergütung 85 EUR anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
  • Vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden bleiben 1.690 EUR anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für jedes im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um weitere 850 EUR.
  • Vom Einkommen der Eltern bleiben 2.540 EUR, bei einem Elternteil bzw. bei getrennt lebenden Eltern jeweils 1.690 EUR anrechnungsfrei. Der Elternfreibetrag erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren