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Arbeitsverweigerung / 1 Ablehnung einer Haupt- oder Nebenpflicht

Bernhard Steuerer
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Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung nach § 613 BGB persönlich zu erbringen. Seine Haupt- und Nebenpflichten ergeben sich aus Gesetz, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag. Nach seinem Weisungs- oder Direktionsrecht gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch die dargestellten höherrangigen Normen festgelegt sind.

Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitgeberweisung zu Unrecht nicht befolgt, handelt rechtswidrig, was zunächst abmahnungs- und dann kündigungsrelevant ist.

Hat der Arbeitnehmer jedoch für sein Verhalten Rechtfertigungsgründe, liegt keine Arbeitsverweigerung vor. So ist er z. B. nicht verpflichtet, eine Weisung zu befolgen, die ihrerseits rechtswidrig ist, weil sie gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt oder nicht billigem Ermessen i. S. d. § 106 GewO entspricht.

Zudem handelt der Arbeitnehmer nicht rechtswidrig, wenn er nach vorheriger Ankündigung von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, weil z. B. der Arbeitgeber seinerseits einen fälligen Anspruch des Arbeitnehmers schuldhaft nicht erfüllt hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Auszahlung von mehr als 2 Monatsgehältern in Verzug ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausüben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Also muss er dem Arbeitgeber vorzeitig, unter Angabe des Grundes, klar und eindeutig mitteilen, er werde sein Zurückbehaltungsrecht wegen einer konkret benannten Gegenforderung wahrnehmen. Nur so kann der Arbeitgeber diese Forderung prüfen und ggf. erfüllen. Wenn der Arbeitnehmer so berechtigterweise von dem darg...

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