Begriff

Arbeitsgerichte sind für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Diese Gerichte sind (wie z. B. Sozial- oder Verwaltungsgerichte) Fachgerichte. Sie gehören deshalb nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, wie Amts- und Landgerichte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält Normen zum Aufbau, der Besetzung, Zuständigkeit und Prozessordnung der Arbeitsgerichte. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt allgemeine Prozessgrundsätze aller Gerichte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge