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Arbeitsgericht / 2 Zuständigkeit

Dr. Carsten Teschner
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Örtlich zuständig im Urteilsverfahren ist zunächst das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand natürlicher Personen wird durch den Wohnsitz und der juristischer Personen durch ihren Sitz bestimmt.[1] Als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts kommt daneben der Ort in Betracht, an dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen haben.[2] Dieser wird regelmäßig am Sitz des Betriebs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, angenommen. Da diese Praxis vor allem bei Außendienstmitarbeitern zu Schwierigkeiten geführt hat, gibt es seit 1.4.2008 den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsorts, d. h. des Orts, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.[3] Der Kläger kann wählen, ob er den allgemeinen oder einen der besonderen Gerichtsstände wählt. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts sind grundsätzlich im Arbeitsrecht unzulässig.[4]

Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte[5] erstreckt sich im Urteilsverfahren vor allem auf alle Rechtsstreitigkeiten

  • zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs;
  • zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,
  • zwischen Arbeitn...

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