Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ist aufzuheben, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheids zur Arbeitnehmersparzulage geändert und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze unterschritten ist. Die Arbeitnehmersparzulage wird dann vom Finanzamt nachträglich festgesetzt. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids.[1]

Kein erneuter Antrag erforderlich

Die Nachholung der Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage wird von Amts wegen vorgenommen (grundsätzlich verbunden mit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist daher nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Festsetzung Arbeitnehmersparzulage von Amts wegen

Der Arbeitgeber überweist für den ledigen Arbeitnehmer in 2024 vermögenswirksame Leistungen (VL) i. H. v. 400 EUR auf einen VL-Investmentsparplan. Der Arbeitnehmer stellt in 2025 mit seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und fügt die entsprechende Anlage VL bei. Das vom Finanzamt in 2025 für den Veranlagungszeitraum 2023 berechnete zu versteuernde Einkommen beträgt 42.000 EUR.

Das Finanzamt lehnt die Festsetzung der beantragten Arbeitnehmersparzulage ab, da das zu versteuernde Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000 EUR überschreitet. Ende Februar 2029 ändert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen nach einem Klageverfahren auf 39.000 EUR.

Ergebnis: Von Amts wegen erfolgt daraufhin eine erstmalige Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage für 2024 i. H. v. 80 EUR (20 % von 400 EUR), denn die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000 EUR wird nicht mehr überschritten. Die Festsetzung ist bis Ende Februar 2030 möglich, da der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage 2024 bis dahin gehemmt ist.

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