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Arbeitnehmerbewirtung / 3 Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz

Rainer Hartmann
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Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nur für Arbeitsessen bis zu einem Wert von 60 EUR durchschnittlich je Arbeitnehmer. Übersteigt der Wert der Speisen den Betrag von 60 EUR, liegt in vollem Umfang und nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrags lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Denn aufgrund der betragsmäßigen Höhe wird das Vorliegen eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses an der Mahlzeitgewährung verneint.[1]

Unter diese Regelung fallen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb. Arbeitsessen außerhalb des Betriebs, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich sind, gehören insbesondere dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn im Betrieb keine Möglichkeit für ein Arbeitsessen besteht oder keine geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen.

Bewirtung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes ist steuerpflichtig

Kein steuerfreies Arbeitsessen ist die Mahlzeitengestellung, die nach Beendigung des Arbeitseinsatzes erfolgt, z. B. außerhalb des Betriebs in einem Restaurant. Der hieraus entstehende geldwerte Vorteil unterliegt als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, auch wenn der Wert der einzelnen Bewirtung weniger als 60 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Ggf. bleibt die Bewirtung im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei. Möglich ist auch die Pauschalbesteuerung mit 30 %.[2] Finden Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte in der Nähe des Betriebs statt, führt dies bei den teilnehmenden Arbeitnehme...

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Zusammenfassung Begriff Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen verköstigt werden. Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, stellt der sich dadurch ergebende Vorteil als Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne ...

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