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Bewirtung / 2.2 Betriebsveranstaltungen

Michael Schulz
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Bewirtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung, zählen die Zuwendungen bis zur Höhe des Freibetrags von 110 EUR nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Lediglich der 110 EUR übersteigende geldwerte Vorteil der Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung ist beitragspflichtig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Durchführung einer Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung verursacht Kosten von 170 EUR je teilnehmenden Arbeitnehmer.

Ergebnis: Der übersteigende Anteil der Kosten i. H. v. 60 EUR (Kosten je Arbeitnehmer von 170 EUR abzgl. des Freibetrags von 110 EUR) stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist beitragspflichtig.

Der beitragspflichtige Teil entfällt bei einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.[2] Die Pauschalversteuerung muss dabei spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.[3]

[1] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.
[3] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.

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