Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Vermittlungsvertreter ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder als Abschlussvertreter im Namen des anderen Unternehmens Geschäfte abzuschließen.[1] Selbstständig tätige Handelsvertreter sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige nicht generell von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger kann allerdings nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits aus anderen Gründen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger vorliegt. Hingegen können unterschiedliche und parallel ausgeübte selbstständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. So kann z. B. Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Handwerker[2] bestehen und zusätzlich Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Versicherungsvertreter. Sofern ein Handelsvertreter nicht als selbstständiger Vermittlungs- oder Abschlussvertreter tätig ist, gilt er als Angestellter (Arbeitnehmer).[3]

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