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Altersteilzeit / Sozialversicherung

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1 Sozialversicherungspflicht

Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden versicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer beurteilt. Eine Besonderheit gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Hier wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt. Das bedeutet, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.[1]

[1] § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATG.

1.1 Fortbestehen der Beschäftigung

Während der Freistellung von der Arbeit besteht nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiter[1], wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird. Das Arbeitsentgelt kann mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden sein (Wertguthaben). Bei einer kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit liegt während des Gesamtzeitraums ein Beschäftigungsverhältnis vor.

[1] § 7 Abs. 1a SGB IV.

1.2 Folgen einer Arbeitsunfähigkeit

Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden kann. Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase kann in diesen Fällen verhindert werden. Dazu ist die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die Hälfte der in der Arbeitsphase ausgefallenen Zeit nachgearbeitet wird. Alternativ vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der infolge der Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte. Dies muss jedoch vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen.

2 Krankenversicherung

Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.[1]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der A...

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