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Aktienoptionen / 6.2 Bewertung des Sachbezugs "Aktienoption"

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Der geldwerte Vorteil ist in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassenen Aktien und/oder das Optionsrecht als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelungen

Im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren gibt es 2 Vereinfachungsregelungen[2]:

  • Für die Höhe des geldwerten Vorteils bestehen keine Bedenken, wenn auf den Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgestellt wird (= Bewertungszeitpunkt). Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden.
  • Ebenso ist es zulässig, bei allen begünstigten Arbeitnehmern den durchschnittlichen Wert der Aktien anzusetzen, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt.
 
Wichtig

Abweichende Auffassung des BFH

Der BFH hat abweichend von der vorstehend beschriebenen Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei einem verbilligten Erwerb von Aktien die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen ist.[3]

Folglich ist als Bewertungsstichtag bei Aktienoptionen auf den Tag der Ausübung des Optionsrechts durch den Arbeitnehmer abzustellen.

Kursänderungen nach Erwerb bleiben unberücksichtigt

Die Bewertung der überlassenen Aktien erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (= Kurswert) im Bewertungszeitpunkt.[4] Veränderungen des Kurswerts der Aktien nach dem Bewertungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Zuflusses haben auf die Höhe des Arbeitslohns keine Auswirkungen. Bewertungszeitpunkt ist nach BFH-Rechtsprechung[5] der Tag der Ausübung des Optionsrechts. Deshalb fallen Bewertungs- und Zuflusszeitpunkt (Tag der Einbuchung ins Depot des Arbeitneh...

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