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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 4.6 Arbeitnehmereigenbeteiligung

Walter Dietsch
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Die Finanzierung der Zusatzversorgungskassen ist sehr unterschiedlich. So müssen sich bei einigen Zusatzversorgungskassen die Beschäftigten aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen an den Kosten zur Zusatzversorgung beteiligen. Ist eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung tarifvertraglich nicht vorgesehen, können tarifgebundene Arbeitgeber eine solche Beteiligung ihrer Beschäftigten auch nicht vereinbaren.

Im Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29.4.2016 wurde u. a. ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (Eigenbeteiligung) beschlossen. Danach haben sich ab dem 1.7.2016 Beschäftigte mit 0,20 % ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Der Anteil erhöht sich ab 1.7.2017 auf 0,30 % und ab 1.7.2018 auf 0,4 %. Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für alle Zusatzversorgungseinrichtungen. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung zur Eigenbeteiligung ausdrücklich nur für bestimmte Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbart (betroffene Zusatzversorgungskassen siehe § 15a ATV-K). Allerdings sieht die Tarifeinigung auch vor, dass, soweit andere in der Tarifeinigung nicht genannte Zusatzversorgungseinrichtungen die Umlage oder den (Zusatz-)Beitrag nach dem 29.2.2016 erhöhen, eine entsprechende Beteiligung der Versicherten (und Arbeitgeber) am Finanzierungsaufwand zu erfolgen hat. Damit würde also ab dem Zeitpunkt, ab dem eine nicht in § 15a ATV-K genannte Zusatzversorgungseinrichtung künftig ihre Umlagen- oder Beitragssätze anhebt, eine Eigenbeteiligung der Versicherten am Finanzierungsaufwand entstehen.

Soweit Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind, kann eben...

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