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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 3.9.3 Flexirente

Walter Dietsch
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Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat.

Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 % der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenbeiträge zu zahlen. Dadurch steigt der Rentenanspruch zusätzlich zur jährlichen Rentenanpassung. Versicherte, die vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen, dürfen einen Hinzuverdienst von bis zu 6.300 EUR brutto pro Kalenderjahr haben, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dieser Hinzuverdienst ist auch innerhalb weniger Monate eines Kalenderjahres erlaubt. Wer mehr verdient, bekommt 40 % der Differenz von Verdienst und Freibeitrag angerechnet.

Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Der Versicherungsfall tritt in der Zusatzversorgung nur dann ein, wenn ein Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente besteht. Der Bezug der Teilrente löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus. Solange im Rahmen der Flexirente nur eine gesetzliche Teilrente gezahlt wird und daneben weiterhin das Arbeitsverhältnis besteht, besteht aus der Zusatzversorgung kein Anspruch auf Betriebsrente. Die Beschäftigten bleiben in der Zusatzversorgung pflichtversichert und können ihre Anwartschaft auf Betriebsrente weit...

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