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Verwertungsverbot bei Überwachung mittels Keylogger

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BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Sachverhalt

Die Beklagte, bei welcher der Kläger seit 2011 als "Web-Entwickler" beschäftigt ist, teilte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" werde. Hierfür installierte sie auch auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte; zudem wurden regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) gefertigt. Nach Auswertung dieser Daten fand ein Gespräch mit dem Kläger statt, in welchem er einräumte, dass er seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit auch privat genutzt habe. Er gab an, nur in geringem Umfang und i. d. R. in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die aufgrund der vom Keylogger erfassten Daten davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, das die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürften, da die Beklagte durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Rechts des Klä...

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