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Urlaub

Christian Wäldele
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1 Einleitung

Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Seine Rechtsgrundlage findet der Urlaubsanspruch vor allem in einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Regelungen sowie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ferner finden sich in zahlreichen anderen Gesetzen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz) Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

Die rechtliche Einordnung des Urlaubsanspruchs ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig geklärt. Das Reichsarbeitsgericht vertrat zunächst die Auffassung, der Urlaubsanspruch setze sich aus 2 Ansprüchen, dem Freizeit- und Entgeltanspruch, zusammen (sogenannter Doppelanspruch). Es folgte darauf die Auffassung, es liege ein "Einheitsanspruch" auf bezahlte Freizeitgewährung vor (sogenannte Einheitstheorie).[1] Danach vertrat das BAG seit der Entscheidung aus 1982[2] die Auffassung, dass nach § 1 BUrlG allein ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflichten für einen bestimmten Zeitraum besteht. Nach dieser Auffassung beinhaltet § 11 BUrlG keine Anspruchsgrundlage für einen eigenständigen Anspruch auf Urlaubsentgelt, sondern vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Der Arbeitnehmer behält für die Zeit, für die er Anspruch auf (bezahlten) Erholungsurlaub hat, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung (§ 611 BGB), obwohl er tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt.

Der EuGH führte im Urteil vom 16.3.2006[3] ohne nähere Begründung aus, die Arbeitszeitrichtlinie[4] behandle den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als 2 Teile eines ein...

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