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Schichtarbeit / 2.3 Teilzeitbeschäftigte

Klaus Beckerle
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Auch Teilzeitzeitbeschäftigte sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Nach § 6 Abs. 5 TV-L muss der Arbeitgeber lediglich bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit die vorherige Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten einholen oder dies von vornherein im Arbeitsvertrag entsprechend regeln. Dies ist deshalb erforderlich, weil die vorgenannten Arbeitsformen die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit erhöhen. Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist dies nicht der Fall. Vielmehr ist – im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers – die Möglichkeit zur Erbringung der im Arbeitsvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Beschäftigten in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit gewollt. Im Gegensatz zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit handelt es sich bei der Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit nicht um zusätzliche (ausgleichspflichtige) Wochenstunden, sondern um eine zulässige Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach einem Schichtplan. Dies bedeutet, dass Arbeit im Rahmen eines Schichtplans grundsätzlich nicht zu Mehrarbeits- oder Überstunden führt.

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